§ 13 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anmeldung einer Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts.
§ 13 (1) ArbnErfG → Verpflichtung zur Inlandsanmeldung
Verpflichtet den Arbeitgeber, eine gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden.
§ 13 (2) ArbnErfG → Entfall der Anmeldepflicht
Legt die Bedingungen fest, unter denen die Verpflichtung zur Anmeldung entfällt.
§ 13 (3) ArbnErfG → Anmeldung durch den Arbeitnehmer
Erlaubt dem Arbeitnehmer, die Anmeldung vorzunehmen, wenn der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nachkommt.
§ 13 (4) ArbnErfG → Rechte bei frei gewordener Diensterfindung
Regelt die Rechte des Arbeitnehmers bei frei gewordenen Diensterfindungen.
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.