§ 12 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Feststellung oder Festsetzung der Vergütung für Diensterfindungen.
§ 12 (1) ArbnErfG → Vereinbarung der Vergütung
Legt fest, dass die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung festgestellt werden soll.
§ 12 (2) ArbnErfG → Vergütung bei mehreren Erfindern
Regelt, dass die Vergütung für jeden beteiligten Arbeitnehmer gesondert festzustellen ist.
§ 12 (3) ArbnErfG → Festsetzung der Vergütung durch den Arbeitgeber
Bestimmt, dass der Arbeitgeber die Vergütung festsetzen muss, wenn keine Vereinbarung zustande kommt.
§ 12 (4) ArbnErfG → Widerspruch gegen die Festsetzung
Erlaubt dem Arbeitnehmer, der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten zu widersprechen.
§ 12 (5) ArbnErfG → Neu Festsetzung bei mehreren Erfindern
Regelt die Neu Festsetzung der Vergütung, wenn einer der beteiligten Arbeitnehmer widerspricht.
§ 12 (6) ArbnErfG → Änderung der Vergütungsregelung
Erlaubt eine neue Regelung der Vergütung bei wesentlichen Änderungen der Umstände.
ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 1. Unterabschnitt → Diensterfindungen
Regelt die Pflichten des Arbeitnehmers bei der Meldung von Diensterfindungen und die Rechte des Arbeitgebers in Bezug auf die Inanspruchnahme und Vergütung solcher Erfindungen.