§ 35 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Bedingungen, unter denen das Schiedsverfahren als erfolglos beendet gilt.
§ 35 (1) ArbnErfG → Bedingungen für erfolglose Beendigung
Definiert die Bedingungen, unter denen das Verfahren vor der Schiedsstelle als erfolglos beendet gilt.
§ 35 (2) ArbnErfG → Mitteilung der erfolglosen Beendigung
Verpflichtet den Vorsitzenden der Schiedsstelle, die erfolglose Beendigung des Verfahrens den Beteiligten mitzuteilen.
ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.