§ 14 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitgeber, nach Inanspruchnahme der Diensterfindung diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.
Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.
§ 14 ArbnErfG → Schutzrechtsanmeldung im Ausland
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anmelden kann.