Berechtigung zur Auslandsanmeldung

§ 14 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt dem Arbeitgeber, nach Inanspruchnahme der Diensterfindung diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.

§ 14 (1) ArbnErfG

Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung ist der Arbeitgeber berechtigt, diese auch im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anzumelden.

siehe auch

§ 14 ArbnErfG → Schutzrechtsanmeldung im Ausland
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung im Ausland zur Erteilung von Schutzrechten anmelden kann.