Automatische Inanspruchnahme

§ 6 (2) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass die Inanspruchnahme als erklärt gilt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten freigibt.

§ 6 (2) ArbnErfG

Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.

siehe auch

§ 6 ArbnErfG → Inanspruchnahme
Regelt die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nehmen kann.