Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht [→ Erstbegehungsgefahr].
§ 8 (1) S. 1 1. Alt. UWG → Beseitigungsanspruch
§ 8 (1) S. 2 UWG → Erstbegehungsgefahr
§ 8 (2) UWG → Unternehmerhaftung
§ 8 (3) UWG → Klagebefugnis
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch
§ 8 (5) UWG → Unterlassungsklagengesetz
§ 253 II ZPO → Unterlassungsantrag
Voraussetzung: Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr
Soll: Abmahnung § 12 (1) S. 1 UWG
Wegfall von Wiederholungsgefahr bzw. Erstbegehungsgefahr:
Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es anderenfalls an einer Wiederholungsgefahr fehlt.1)
Demgegenüber kommt es bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht und der Auskunftserteilung auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an.2)
In Bezug auf die Bestimmtheit eines Antrags nach § 253 II ZPO ist es immer zulässig die angegriffenen Handlungen im Unterlassungsantrag ganz konkret zu bezeichnen. Weitergefasste Verletzungstatbestände bieten zwar größere Freiheiten beim Ordnungsgeldantrag, führen dagegen meist zu Problemen wegen mangelnder Bestimmtheit. Bei einer konkreter Festlegung des Unterlassungsgegenstands kann sich der Angegriffene aber i.A. leicht aus der Verpflichtung stehlen. Daher ist es ratsam in Unterlassungsanträgen die allgemeine Fassung mit der konkreten durch einen 'insbesondere'-Antrag zu verbinden. So eröffnet sich dem Gericht im Verletzungsprozess die Möglichkeit, sich notfalls auf die konkrete Verletzungshandlung als bestimmt zurückzuziehen. Eine andere Lösung bietet das Stellen von Hilfsanträgen.
Im Wettbewerbsrecht ist der Bundesgerichtshof auf das Institut der Störerhaftung in den letzten Jahren nicht mehr zurückgekommen und hat eine täterschaftliche Haftung gemäß § 3 UWG für mittelbare Beeinträchtigungen des Wettbewerbs bei Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten anerkannt; letztere seien entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen zu prüfen.3)