Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
§ 8 (1) S. 1 1. Alt. UWG → Beseitigungsanspruch
§ 8 (1) S. 1 2. Alt. UWG → Unterlassungsanspruch
§ 8 (1) S. 2 UWG → Erstbegehungsgefahr
§ 8 (2) UWG → Unternehmerhaftung
§ 8 (3) UWG → Klagebefugnis
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch
§ 8 (5) UWG → Unterlassungsklagengesetz
Liegen auf gleicher Ebene mit Unterlassungsansprüchen und werden meist mit diesen verbunden.
Beispiel: Abriss eines irreführenden Werbeplakats in einem Geschäftslokal als vertretbare (§ 887 ZPO) bzw. nicht vertretbare Handlung (§ 888 ZPO).
Das UWG ist ein reines Handlungsunrecht. Es gibt keine Sperrwirkung wie den Vernichtungsanspruch im Patentrecht, d.h. an die bereits verkauften Gegenstände ist auch bei gewerblicher Nutzung nicht mehr heranzukommen.