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markenrecht:zeichenaehnlichkeit

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Zeichenähnlichkeit

§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG → Verbot verwechselbarer Benutzung
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG → Bekanntheitsschutz

Klangliche Verwechslungsgefahr
Bildliche Zeichenähnlichkeit
Schriftbildliche Verwechslungsgefahr
Komplexe Markenähnlichkeit
Zeichenidentität
Begriffliche Verwechslungsgefahr
Zeichenähnlichkeit zwischen einer Wortmarke und einer dreidimensionalen Gestaltung
Motivschutz
Prägetheorie

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der zueinander in Wechselbeziehung stehenden Faktoren der Ähnlichkeit der Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen [→ Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit] sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke zu beurteilen, wobei insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Marken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt.1)

Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild [→ Schriftbildliche Verwechslungsgefahr], im Klang [→ Klangliche Verwechslungsgefahr] und im Bedeutungs- oder Sinngehalt [→ Begriffliche Verwechslungsgefahr] zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können.

Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche.2)

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind.3)

Bei der Feststellung des Gesamteindrucks können auch für sich genommen schutzunfähige Bestandteile mit zu berücksichtigen sein.4)

Jedoch kann eine zur Verwechslungsgefahr führende Zeichenähnlichkeit allein im Hinblick auf eine Übereinstimmung in schutzunfähigen Bestandteilen nicht angenommen werden.5)

Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr reicht regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Hinsicht aus.6)

Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.7)

Die Beurteilung des Gesamteindrucks liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat.8)

Bei der Untersuchung des Gesamteindrucks, den eine Marken nach Bild, Klang und Bedeutung hervorrufen, ist nicht erforderlich ist, dass die Verwechslungsgefahr in allen diesen Bereichen besteht. Vielmehr können bestimmte Unterschiede in einem dieser Bereiche in dem beim Verbraucher hervorgerufenen Gesamteindruck durch in anderen Bereichen bestehende Ähnlichkeiten neutralisiert werden. So können beispielsweise angesichts der Ähnlichkeit zweier Zeichen nach Klang und Bedeutung die bildlichen Unterschiede zwischen ihnen nicht geeignet sein, die Gefahr einer Verwechslung auszuräumen.9)

Regelmäßig reicht schon die hinreichende Übereinstimmung in einem der Aspekte aus.10)

Der Grundsatz der Gesamtbetrachtung schließt jedoch nicht aus, daß unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend [→ Prägetheorie] sein könnten.11)

Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat.12))

Die Hinzufügung von Bildelementen zu Wortmarken bewirkt nur dann eine maßgebliche Veränderung des kennzeichnenden Charakters, wenn die grafische Gestaltung in Bezug auf das Markenwort eine eigenständige Wirkung entfaltet.13)

Dem Wortanfang kann ein größeres Gewicht zukommen, als den nachfolgenden Wortbestandteilen, weil der Verkehr dem Beginn eines Wortzeichens im Allgemeinen größere Aufmerksamkeit schenkt.14)

Eine alleinige Abweichung am Wortanfang kann die Gefahr der Verwechslung der Zeichen nicht ohne weiteres ausschließen.15), was insbesondere dann gilt, wenn die Abweichung am Wortanfang klanglich im Verhältnis zu den Übereinstimmungen kaum in Erscheinung tritt.16)

Zu berücksichtigen ist, dass beim Vergleich der Marken mehr auf die Übereinstimmungen der Marken als auf deren Abweichungen abzustellen ist. Dies gilt vor allem aufgrund des Erfahrungssatzes, dass der Verkehr die Marken regelmäßig nicht gleichzeitig nebeneinander wahrnimmt, sie deshalb nicht miteinander vergleichen kann und daher lediglich anhand einer meist undeutlichen Erinnerung an eine der beiden Marken Verwechslungen unterliegen kann, wenn er sie in einer anderen ähnlichen Marke wiederzuerkennen glaubt.17)

Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tatsächlichem Gebiet liegt, kann sie vom BGH nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt.18)

Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind im Grundsatz keine anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.19)

Zwar kann die Abweichung in einem Laut bzw. Buchstaben den Gesamteindruck eines Kurzwortes im Verhältnis stärker beeinflussen als den eines längeren Markenwortes20). Dieser Erfahrungssatz ist aber weder isoliert zu betrachten noch verallgemeinernd oder schematisch anzuwenden, sondern im Hinblick auf die Auswirkung der Abweichung auf den Gesamteindruck zu prüfen und entsprechend zu gewichten21). Bei weitgehenden Übereinstimmungen im Übrigen kann nicht einmal eine Abweichung am Wortanfang die Verwechslungsgefahr regelmäßig ausschließen22). Vielmehr müssen auch bei solchen Kurzwörtern die Abweichungen in jeder Richtung deutlich in Erscheinung treten23). Denn bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist grundsätzlich mehr auf die gegebenen Übereinstimmungen der zu vergleichenden Zeichen als auf die Unterschiede abzustellen24).25)

siehe auch

1)
vgl. EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PICARO/ PICASSO; BGH GRUR 2012, 1040, 1042, Tz. 25 - pjur/pure; GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-Gry; GRUR 2013, 833, Tz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria
2)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12 - REAL-Chips; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 I ZR 31/09, GRUR 2011, 824 Rn. 25 f. = WRP 2011, 1157 Kappa, mwN
3)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - Kinders; m.V.a. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700 Rn. 35 - Limoncello/LIMONCHELO; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; BGH, GRUR 2014, 382 Rn. 14 und 25 - REAL-Chips; GRUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet
4)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - Kinders; m.V.a. EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-182/14, GRUR Int. 2015, 463 Rn. 38 - MEGA Brands International [MAGNEXT]; Urteil vom 22. Oktober 2015 - C-20/14, GRUR 2016, 80 Rn. 37 - BGW/Scholz; BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 785 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX
5)
BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14 - Kinders; m.V.a. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - I ZB 33/93, BGHZ 131, 122, 125 f. - Innovadiclophlont; Urteil vom 6. Dezember 2001 - I ZR 136/99, GRUR 2002, 814, 815 = WRP 2002, 987 - Festspielhaus; Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 16/14, GRUR 2016, 283 Rn. 18 = WRP 2016, 210 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; BGH, GRUR 2016, 382 Rn. 37 - BioGourmet
6)
BGHZ 139, 340, 347 - Li-ons; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1046 = WRP 2003, 1436 - Kelly; Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, GRUR 2004, 783, 784 = WRP 2004, 1043 - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX
7)
vgl. EuGH GRUR 2010, 933 Tz. 33 - Barbara Becker; BGH, GRUR 2012, 64, Tz. 9 - Maalox/Melox-Gry; BGH GRUR 2012, 1040, 1042, Tz. 25 - pjur/purer
8)
BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14 - Goldbären; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 50/11, GRUR 2012, 930 Rn. 45 = WRP 2012, 1234 - Bogner B/Barbie B; Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 32 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volksinspektion
9)
z.B.EuG, Urt. v. 15. Februar 2005, T-169/02, Rn. 39 - NEGRA MODELO/Modelo
10)
BGH, Beschl. v. 13. Oktober 2004, I ZB 4/02 - il Padrone|Il Portone
11)
BGH, I ZR 94/04, Entscheidung vom 20.09.2007 - Kinderzeit; vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005, Rs. C-120/04 - THOMSON LIFE; auch EuGH, Beschluss Matratzen Concord/HABM, Randnr. 32
12)
EuGH Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer (Randnr. 26
13)
BPatG, Beschluss vom 29. 6. 2006 – 26 W (pat) 23/02; m.V.a. BGH - Kornkammer; GRUR 1999, 167, 168 - Karolus-Magnus; GRUR 1999, 995, 996 f. - HONKA
14)
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 36 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP, mwN
15)
BGH GRUR 1982, 611, 613 – Prodont; BPatGE 6, 247 Kawoti/Sarotti; Ströbele/Hacker, Rn. 184 m. w. N.
16)
BPatG, Beschluss vom 29. 6. 2006 – 26 W (pat) 23/02; m.V.a.
17)
vgl. BGH GRUR 2004, 235, 237 – Davidoff II; GRUR 2005, 264, 265 – Das Telefon-Sparbuch
18)
BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - coccodrillo - m.w.N.
19)
BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14 - Goldbären; m.V.a. BGH, GRUR 2004, 594, 596 f. - Ferrari-Pferd; BGH, GRUR 2009, 672 Rn. 49 - OSTSEE-POST; zu Art. 8 Abs. 5 GMV EuGH, GRUR Int. 2011, 500 Rn. 51 und 54 - TiMi KINDERJOGHURT/KINDER
20)
BPatG 29 W (pat) 587/17 – neo/NAO; 25 W (pat) 104/12 – Talo/tilo; 26 W (pat) 324/03 – WELT/WEST
21)
vgl. BGH GRUR 2004, 783 – NEUROVIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX m. w. N.
22)
vgl. BGH GRUR 1974, 30, 31 – Erotex/Protex; GRUR 1982, 611, 613 – Prodont; BPatGE 6, 141 – ZEA/Teo; 6, 247 Kawoti/Sarotti; GRUR 1996, 496, 499 – PARK/LARK; GRUR 1997, 287, 289 – INTECTA/tecta; Mitt. 1970, 193, 194 – REA/ZEA; BPatG 33 W (pat) 203/02 – REDI/Wedi
23)
vgl. BGH GRUR 1957, 499, 502 – Wipp; BPatG Mitt 1970, 193, 194 – REA/ZEA; 26 W (pat) 204/94 – FOX/FOG; BPatG 26 W (pat) 14/96 – ON/WON
24)
st. Rspr.: BGH GRUR 1998, 924, 925 salvent/Salventerol m. w. N.; GRUR 2003, 1044, 1046 – Kelly; a. a. O. – NEURO-VIBOLEX/NEUROFIBRAFLEX
25)
BPatG, Beschl. v. 28. April 2022 - 26 W (pat) 526/21
markenrecht/zeichenaehnlichkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1