Anzeigen:
→ Unterscheidungskraft
→ Originäre Kennzeichnungskraft
→ Durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft
→ Nachweis der Kennzeichnungskraft
→ Durchschnittliche Kennzeichnungskraft
→ Gesteigerte Kennzeichnungskraft
→ Verminderte Kennzeichnungskraft
→ Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken
→ Kennzeichnungskraft einer verkehrsdurchgesetzten Marke
→ Kennzeichnungskraft im Verletzungsverfahren
→ Zeitpunkt der Feststellung der Kennzeichnungskraft
→ Kennzeichnungskraft einer Farbmarke
→ Benutzungslage
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens ein wesentlicher Faktor. Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Marken, die von Hause aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, genießen einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist.1)
So können z.B. berühmte Marken mit entsprechend großem Schutzumfang auch bei (nur) mittlerer Warenähnlichkeit und unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr mit einer jüngeren Marke unterliegen.2)
Dabei spielt der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht nur im Rahmen der Wechselwirkung der verschiedenen Beurteilungsfaktoren eine Rolle. Besteht die angegriffene Marke aus mehreren Bestandteilen, so ist bei Ähnlichkeit oder Identität eines oder mehrerer Bestandteile der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke deren kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt gesteigerte Kennzeichnungskraft schon bei der Prüfung, welche Bestandteile den Gesamteindruck der angegriffenen Marke bestimmen (siehe Prägetheorie), zu berücksichtigen.3)
Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.4)
Die Prüfung hat anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen, nicht dagegen anhand genereller und abstrakter Angaben, wie etwa von festen Prozentsätzen der Bekanntheit des Zeichens als Kennzeichnungsmittel bei den beteiligten Verkehrskreisen.5)
Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen ist umfassend zu prüfen, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.6).
Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann.7) Mangels entgegenstehender Umstände ist dabei regelmäßig von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarken auszugehen.8)
Der Grad der Kennzeichnungskraft einer Marke ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft, die die Marke von Hause aus besitzt [→ Originäre Kennzeichnungskraft] und des Bekanntheitsgrades der Marke [→ Benutzungslage].
Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist die jeweilige Benutzungslage zu berücksichtigen.9)
Eine gestärkte Kennzeichnungskraft muss schon im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben10) und noch im Entscheidungszeitpunkt fortbestehen 11).12)
Bei der Frage, ob infolge Benutzung ein von Haus aus nicht unterscheidungskräftiger Zeichenbestandteil eine den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens mitbestimmende Bedeutung erlangt hat, kann im Gegensatz zur Frage nach der Verkehrsdurchsetzung nicht davon ausgegangen werden, dass dem Zeichenbestandteil bei einem Durchsetzungsgrad unter 50% grundsätzlich jede Bedeutung für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft und für den Gesamteindruck des Gesamtzeichens abzusprechen ist.13)
Auch hinsichtlich der Kennzeichnungskraft gilt, dass in der Revisionsinstanz nur zu prüfen ist, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze versto- ßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.14)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de