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markenrecht:kennzeichnungskraft

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Kennzeichnungskraft

Unterscheidungskraft
Originäre Kennzeichnungskraft
Durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft
Nachweis der Kennzeichnungskraft
Durchschnittliche Kennzeichnungskraft
Gesteigerte Kennzeichnungskraft
Verminderte Kennzeichnungskraft
Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittmarken
Kennzeichnungskraft einer verkehrsdurchgesetzten Marke
Kennzeichnungskraft im Verletzungsverfahren
Zeitpunkt der Feststellung der Kennzeichnungskraft
Kennzeichnungskraft einer Farbmarke
Benutzungslage

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Zeichens ein wesentlicher Faktor. Die Verwechslungsgefahr ist um so größer, je höher sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Marken, die von Hause aus oder wegen ihrer Bekanntheit auf dem Markt eine hohe Kennzeichnungskraft besitzen, genießen einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist.1)

So können z.B. berühmte Marken mit entsprechend großem Schutzumfang auch bei (nur) mittlerer Warenähnlichkeit und unterdurchschnittlicher Markenähnlichkeit der Gefahr einer Verwechslung im Verkehr mit einer jüngeren Marke unterliegen.2)

Dabei spielt der Grad der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht nur im Rahmen der Wechselwirkung der verschiedenen Beurteilungsfaktoren eine Rolle. Besteht die angegriffene Marke aus mehreren Bestandteilen, so ist bei Ähnlichkeit oder Identität eines oder mehrerer Bestandteile der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke deren kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt gesteigerte Kennzeichnungskraft schon bei der Prüfung, welche Bestandteile den Gesamteindruck der angegriffenen Marke bestimmen (siehe Prägetheorie), zu berücksichtigen.3)

Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen.4)

Die Prüfung hat anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen, nicht dagegen anhand genereller und abstrakter Angaben, wie etwa von festen Prozentsätzen der Bekanntheit des Zeichens als Kennzeichnungsmittel bei den beteiligten Verkehrskreisen.5)

Um die Kennzeichnungskraft einer Marke zu bestimmen ist umfassend zu prüfen, ob die Marke geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und damit diese Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.6).

Die Kennzeichnungskraft eines Zeichens ist stets produkt- bzw. dienstleistungsbezogen festzustellen, da sie je nach Ware oder Dienstleistung für die das Zeichen eingetragen ist, unterschiedlich sein kann.7) Mangels entgegenstehender Umstände ist dabei regelmäßig von einer originär durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarken auszugehen.8)

Der Grad der Kennzeichnungskraft einer Marke ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände zu beurteilen, insbesondere unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft, die die Marke von Hause aus besitzt [→ Originäre Kennzeichnungskraft] und des Bekanntheitsgrades der Marke [→ Benutzungslage].

Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft einer Widerspruchsmarke ist die jeweilige Benutzungslage zu berücksichtigen.9)

Eine gestärkte Kennzeichnungskraft muss schon im Prioritätszeitpunkt der jüngeren Marke vorgelegen haben10) und noch im Entscheidungszeitpunkt fortbestehen 11).12)

Bei der Frage, ob infolge Benutzung ein von Haus aus nicht unterscheidungskräftiger Zeichenbestandteil eine den Gesamteindruck eines mehrgliedrigen Zeichens mitbestimmende Bedeutung erlangt hat, kann im Gegensatz zur Frage nach der Verkehrsdurchsetzung nicht davon ausgegangen werden, dass dem Zeichenbestandteil bei einem Durchsetzungsgrad unter 50% grundsätzlich jede Bedeutung für die Bestimmung der Kennzeichnungskraft und für den Gesamteindruck des Gesamtzeichens abzusprechen ist.13)

Auch hinsichtlich der Kennzeichnungskraft gilt, dass in der Revisionsinstanz nur zu prüfen ist, ob der Tatrichter einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze und Denkgesetze versto- ßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.14)

siehe auch

1)
EuG, Urt. v. 11.5.2005, Rs. T-390/03, Rn 62
2)
BPatG, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 32 W (pat) 81/03 - NATALLA/nutella
3)
BGH, Beschl. v. 22. September 2005 - I ZB 40/03 - coccodrillo
4)
st. Rspr.; BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - I ZR 75/15 - Wunderbaum II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 22. Juni 1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 = GRUR Int. 1999, 734 Rn. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 31 - Nestlé/Mars; BGH, GRUR 2013, 833 Rn. 41 - Culinaria/Villa Culinaria, mwN
5)
BGH, Urteil vom 2. Juni 2016 - I ZR 75/15 - Wunderbaum II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 52 - Windsurfing Chiemsee; Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 44 = WRP 2014, 940 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]
6)
EUG Urteil vom 09.03.2005 in der Rechtssache T-33/03
7)
BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; GRUR 2004, 779, 781 - Zwilling/Zweibrüder
8)
BPatG, Beschl. v. 7. Juni 2006 - 29 W (pat) 35/04
9)
BPatG, Beschl. vom 17. März 2015 24 W (pat) 540/12 - Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster; m.V.a. BGH GRUR 2006, 859, Tz. 33 – Malteserkreuz I) Neben den originären Eigenschaften der Marke als solcher sind insoweit insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die Dauer und die Verbreitung der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen von Bedeutung.((BPatG, Beschl. vom 17. März 2015 24 W (pat) 540/12; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 155
10)
vgl. BGH, GRUR 2008, 903, Rn. 14 - SIERRA ANTIGUO; GRUR 2013, 833, Rn. 41 – Culinaria/Villa Culinaria
11)
vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 9, Rn. 169, 211 m. w. N.
12)
BPatG, Beschl. vom 17. März 2015 24 W (pat) 540/12 - Linien-/Balkendarstellung in gezacktem Muster
13)
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 - I ZR 18/05 - TUC-Salzcracker
14)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 Rn. 20 = WRP 2014, 452 - REAL-Chips
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