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Die Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] sind zu begründen; dabei sollen alle Gründe zusammengefasst werden, die der Erteilung des europäischen Patents entgegenstehen.
Regel 71 (1) AO EPÜ → Aufforderung zur Beseitigung der von der Prüfungsabteilung festgestellten Mängel
Regel 71-72 → Prüfung durch die Prüfungsabteilung
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