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In den Mitteilungen nach Artikel 94 Absatz 3 [→ Prüfung der europäischen Patentanmeldung] fordert die Prüfungsabteilung den Anmelder gegebenenfalls auf, die festgestellten Mängel zu beseitigen und die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu ändern.
Regel 71 (2) AO EPÜ → Pflicht zur Begründung der Prüfungsbescheide
Regel 71-72 → Prüfung durch die Prüfungsabteilung
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