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wettbewerbsrecht:zustaendigkeit

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Zuständigkeit (§§ 13, 14 UWG)

Es herrscht eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte in Abhängigkeit vom Firmensitz des Beklagten bzw. dem Verursachungsort der Verletzung (örtliche Zuständigkeit).

wettbewerbsrecht/zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1