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Für die durch einen bereits begangenen Wettbewerbsverstoß begründete Wiederholungsgefahr besteht eine tatsächliche Vermutung.1)
Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person der in Anspruch Genommenen zu beurteilen ist. Wettbewerbsverstöße, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen keine Wiederholungsgefahr für die Rechtsnachfolgerin.2) Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem ein Wettbewerbsverstoß begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Rechtsträger.3)
Wie bei Fällen, in denen Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft Wettbewerbsverstöße begangen haben, wird auch bei einem Rechtsträger, der im Wege der Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger einer Gesellschaft wird, deren Organe oder Mitarbeiter Wettbewerbsverstöße begangen haben, eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr nicht begründet.4)
§ 8 (1) S. 2 UWG → Erstbegehungsgefahr
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