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wettbewerbsrecht:wettbewerbswidriges_abfangen_von_kunden

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Wettbewerbswidriges Abfangen von Kunden

Tippfehler-Domain
Beeinträchtigung der Werbung eines Mitbewerbers

Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören grundsätzlich zum Wesen des Wettbewerbs. Eine unlautere Behinderung des Mitbewerbers liegt deshalb erst vor, wenn auf Kunden, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten.1)

Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen.2)

Eine unlautere Behinderung im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs setzt voraus, dass auf Kunden, die bereits dem Mitbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen. Eine solche Einwirkung wird insbesondere dann angenommen, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Kaufentschlusses aufzudrängen.3)

In dem Umstand, dass bei der Eingabe einer fremden Marke als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers erscheint, liegt noch keine unangemessene Beeinflussung potentieller Kunden.4)

Das Ausspannen und Abfangen von Kunden ist allein dann wettbe-werbswidrig, wenn auf Kunden, die bereits dem Mitbewerber „zuzurechnen“ sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten.5)

Eine unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Abfangende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses aufzudrängen, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen.6)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein unlauteres Abfangen von Kunden nur vor, wenn sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Mitbewerber und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung des Kaufentschlusses aufzudrängen.7)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15 - Fremdcoupon-Einlösung; m.w.N.
2)
st. Rspr.; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 137/15 - Fremdcoupon-Einlösung; m.V.a. BGH, Urteil vom 24. November 2011 - I ZR 154/10, GRUR 2012, 645 Rn. 17 = WPR 2012, 817 - Mietwagenwerbung; GRUR 2014, 393 Rn. 35 - wetteronline.de; BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 274/14, GRUR 2016, 825 Rn. 22 = WRP 2016, 977 - Tarifwechsel
3)
BGH, Urt. v. 13.01.2011, ZR 125/07 - Bananabay II; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 164/04, GRUR 2007, 987 Rn. 25 = WRP 2007, 1341 - Änderung der Voreinstellung, mwN
4)
BGH, Urt. v. 13.01.2011, ZR 125/07 - Bananabay II; m.V.a. BGH, GRUR 2009, 500 Rn. 23 - Beta Layout
5)
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06 - Küchentiefstpreis-Garantie ; m.w.N.
6)
BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06 - Küchentiefstpreis-Garantie; BGH GRUR 2007, 987 Tz. 25 - Änderung der Voreinstellung, m.w.N.). Dementsprechend sind Maßnahmen, die dem An-locken von Kunden dienen, nicht schon deshalb als unlauter anzusehen, weil sie sich auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken können, son-dern erst dann, wenn sie auf die Verdrängung des Mitbewerbers abzielen oder den Kunden unzumutbar belästigen oder unangemessen unsachlich beeinflussen.((BGH, Urt. v. 2. Oktober 2008 - I ZR 48/06 - Küchentiefstpreis-Garantie ; m.V.a. BGH GRUR 2007, 987 Tz. 25 - Änderung der Voreinstellung; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 10.25
7)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2007 - AdWords-Werbung; m.w.N.
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