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Grundsätzlich darf bei Modeprodukten an die auf Ausnahmefälle beschränkte wettbewerbliche Eigenart keine zu geringen Anforderungen gestellt werden.
In der Rechtsprechung des BGH ist aber anerkannt, dass der Verkehr auch bei Modeerzeugnissen deren besonders originelle Gestaltung als Hinweis auf die betriebliche Herkunft ansehen kann. Anders als bei kurzlebigen Modeneuheiten besteht in einem solchen Fall ein einer zeitlichen Beschränkung nicht von vornherein unterworfener Nachahmungsschutz.1)
Auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen.2)
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