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Die Werbung mit aktuellen Testergebnissen für Produkte, die den getesteten entsprechen und die auch nicht technisch überholt sind1), ist grundsätzlich nicht irreführend [§ 5 (1) S. 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen], wenn die von einem Dritten vergebene Auszeichnung in einem seriösen Verfahren vergeben und nicht erschlichen worden ist.2)
Der Werbende darf sich in diesen Fällen mit der Auszeichnung schmücken und braucht keinen eigenen Qualitätsnachweis zu führen; insbesondere unterliegt er nicht den Zulässigkeitsanforderungen der Alleinstellungsoder Spitzengruppenwerbung.3)
Die Werbung mit einem Testsiegel darf allerdings auch über den Rang des beworbenen Produkts im Kreise der getesteten Produkte nicht irreführen.4)
Ausnahmsweise kann die Werbung mit einem Testsiegel irreführend sein, wenn dem Testsiegel aufgrund besonderer Umstände - etwa wegen des Fehlens von objektiven Kriterien für die Prüfung der untersuchten Dienstleistung - nur eine begrenzte Aussagekraft zukommt.5)
Unberührt bleibt ferner die aus § 5a Abs. 2 UWG folgende Pflicht des Werbenden, bei der Werbung mit einem Testsiegel wesentliche Informationen - etwa die Testfundstelle oder Hinweise auf Prüfkriterien - mitzuteilen.6)
Eine Werbung, mit der der Werbende das Testergebnis nicht in der wörtlich verliehenen Form nutzt, sondern mit eigenen Worten umschreibt, ist (nur) irreführend, wenn der Werbende die Aussage des Testergebnisses zu seinen Gunsten verändert.7)
§ 5 (1) S. 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen
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