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wettbewerbsrecht:verlust_der_wettbewerblichen_eigenart

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Verlust der wettbewerblichen Eigenart

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Marktverhältnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen zuordnet.1)

Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben.2)

Voraussetzung ist, dass der Verkehr die weiteren Kennzeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmarken ansieht.3)

Von einem Verlust der wettbewerblichen Eigenart ist auch beim Vorhandensein zahlreicher Kopien auf dem Markt nicht auszugehen, solange der Verkehr noch zwischen dem Original und den Nachahmungen unterscheidet.4)

Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann allerdings entfallen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.5)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - Handfugenpistole; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23, 25 und 32 - Gartenliege; GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 16 - Hot Sox; BGHZ 210, 144 Rn. 52 - Segmentstruktur
2)
BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - Handfugenpistole; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege; GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 28 - Hot Sox
3)
BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - Handfugenpistole; m.V.a. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 26 f. - Hot Sox; GRUR 2017, 734 Rn. 41 - Bodendübel). Für die wettbewerbliche Eigenart ist es unschädlich, wenn ein Vertrieb unter fremden Marken nur in geringfügigem Umfang erfolgt oder mit zahlreichen Erzeugnissen anderer Hersteller unter einer Handelsmarke. In letzterem Fall geht der Verkehr davon aus, dass die unterschiedlichen Waren von verschiedenen Herstellern stammen, die lediglich nicht selbst genannt werden.((BGH, Urteil vom 16. November 2017 - I ZR 91/16 - Handfugenpistole; m.V.a. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Gartenliege
4)
((BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 - I ZR 198/04 - Handtaschen; BGHZ 138, 143, 149 - Les-Paul-Gitarren
5)
BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - I ZR 104/04 - Gartenliege; m.V.a. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 9.26
wettbewerbsrecht/verlust_der_wettbewerblichen_eigenart.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1