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Für den Tatbestand der unlauteren Nachahmung gemäß § 4 Nr. 3 UWG [→ Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz] kommt es auf die Anschauung derjenigen Verkehrskreise an, denen das als Nachahmung beanstandete Produkt zum Erwerb angeboten wird.1) Denn diese werden durch die die wettbewerbliche Eigenart ausmachenden Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung in ihrer wirtschaftlichen Entschließung angesprochen.2)
Nicht maßgeblich ist dagegen die Vorstellung der Verkehrskreise, die mit dem angebotenen Produkt zwar in Berührung kommen, aber nicht durch das in Rede stehende Angebot in ihrer Erwerbsentscheidung berührt sind.3)
Im Übrigen ist nach den allgemeinen Grundsätzen bei der Prüfung der Voraussetzungen einer unlauteren Nachahmung gemäß § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen durchschnittlichen Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises maßgeblich. Eine andere Beurteilung ist nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn - was im Streitfall ausscheidet - die Sicht verschiedener Verkehrskreise zu ermitteln ist, die sich - wie etwa der allgemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen.4)
§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz
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