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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:verjaehrungsfrist_fuer_andere_ansprueche

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Verjährungsfrist für andere Ansprüche

§ 11 (4) UWG

Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

siehe auch

§ 11 UWG → Verjährung
Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und andere Ansprüche, die aus unlauteren geschäftlichen Handlungen entstehen.

wettbewerbsrecht/verjaehrungsfrist_fuer_andere_ansprueche.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1