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Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz (§§ 8, 9, 12 UWG) verjähren nach § 11 UWG 6 Monate nach Erlangung der Kenntnis von der Handlung und der Person des Verpflichteten. Bei Schadensersatzansprüchen beginnt die Verjährungsfrist nach Absatz 2 nicht vor Eintritt des Schadens.
§ 11 UWG → Verjährung
Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und andere Ansprüche, die aus unlauteren geschäftlichen Handlungen entstehen.
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