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wettbewerbsrecht:verjaehrung_von_unterlassungs-_und_schadensersatzanspruechen

finanzcheck24.de

Verjährung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen

§ 11 (1) UWG

Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz (§§ 8, 9, 12 UWG) verjähren nach § 11 UWG 6 Monate nach Erlangung der Kenntnis von der Handlung und der Person des Verpflichteten. Bei Schadensersatzansprüchen beginnt die Verjährungsfrist nach Absatz 2 nicht vor Eintritt des Schadens.

siehe auch

§ 11 UWG → Verjährung
Regelt die Verjährungsfristen für Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und andere Ansprüche, die aus unlauteren geschäftlichen Handlungen entstehen.

wettbewerbsrecht/verjaehrung_von_unterlassungs-_und_schadensersatzanspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1