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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:verhaltenskodex

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Verhaltenskodex

§ 2 (1) Nr. 10 UWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben.

siehe auch

§ 2 UWG → Definitionen
Es werden zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“ und „unternehmerische Sorgfalt“ definiert.

wettbewerbsrecht/verhaltenskodex.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1