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§ 5c des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt das Verbot der Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen, insbesondere bei weitverbreiteten Verstößen.
§ 5c (1) UWG → Verbot bei weitverbreiteten Verstößen
Verbietet die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen bei weitverbreiteten Verstößen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394.
§ 5c (2) UWG → Verbotene Handlungen im Detail
Beschreibt die spezifischen unlauteren Handlungen, die als Verletzung von Verbraucherinteressen gelten.
§ 5c (3) UWG → Verletzung bei Anwendung ausländischen Rechts
Erklärt, dass auch bei Anwendung ausländischen Rechts eine Verletzung von Verbraucherinteressen vorliegen kann.
UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Definiert den Zweck des Gesetzes, zentrale Begriffe und das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen, um den Wettbewerb zu schützen und faire Marktbedingungen zu gewährleisten.
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