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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:verbot_des_verheimlichens_wesentlicher_informationen

finanzcheck24.de

Verbot des Verheimlichens wesentlicher Informationen

§ 5a (2) Nr. 1 UWG

Als Vorenthalten gilt auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen

siehe auch

§ 5a (2) UWG → Fälle des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher
Adressiert Fälle, in denen wesentliche Informationen für den Verbraucher vorenthalten, verheimlicht, unklar, unverständlich, zweideutig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden.

wettbewerbsrecht/verbot_des_verheimlichens_wesentlicher_informationen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1