Anzeigen:
Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 ist Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
§ 5 (1) S. 2 Nr. 1 UWG → Irreführende Angaben über die geographische oder betriebliche Herkunft
§ 5 (2) UWG → Irreführung durch Verwechslungsgefahr
Soweit Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG die Absicht des Werbenden voraussetzt, über die betriebliche Herkunft zu täuschen, reicht es aus, dass der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrauchern für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.1)
Weder dem gesetzlichen Tatbestand noch dem Sinn und Zweck der Bestimmung, einen Schutz der Verbraucher vor Irreführungen zu gewährleisten, kann eine Beschränkung dieser Vorschrift auf Fälle entnommen werden, in denen die Täuschung über den Ursprung der beworbenen Ware alleiniges Motiv der Werbung ist2). Es reicht auch aus, wenn der Werbende mit bedingtem Vorsatz handelt, also eine Täuschung von Verbrau-chern lediglich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (vgl. Köhler in Köh-ler/Bornkamm aaO Anhang zu § 3 III Rn. 13.7; Ullmann aaO)).
Für die Anwendung der Nummer 13 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG kommt es nicht darauf an, welche der Parteien den Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen zuerst aufgenommen hat.3)
§ 5 (1) S. 2 Nr. 1 UWG → Irreführende Angaben über die geographische oder betriebliche Herkunft
§ 5 (2) UWG → Irreführung durch Verwechslungsgefahr
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de