Anzeigen:
Als Vorenthalten gilt auch die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
§ 5a (2) UWG → Fälle des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher
Adressiert Fälle, in denen wesentliche Informationen für den Verbraucher vorenthalten, verheimlicht, unklar, unverständlich, zweideutig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de