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§ 7 UWG regelt die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit von Werbung und definiert, unter welchen Bedingungen Werbung als unzumutbare Belästigung gilt.
§ 7 (1) UWG → Verbot unzumutbarer Belästigungen
Verbietet unzumutbare Belästigungen durch Werbung.
§ 7 (2) UWG → Unerwünschte Werbung
Definiert spezifische Fälle, in denen Werbung als unzumutbare Belästigung gilt.
§ 7 (3) UWG → Rechtfertigungstatbestände für Werbung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Werbung trotz des Verbots zulässig ist.
UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dient dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.
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