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Umweltbezogene Werbung darf nicht den Eindruck erwecken, dass eine Reduktion von CO2-Emissionen und deren Kompensation gleichwertige Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität seien, da der Grundsatz des Vorrangs der Reduktion gegenüber der Kompensation gilt.1)
§ 5 (1) S. 1 UWG → Irreführende geschäftliche Handlungen
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