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§ 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.
Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.
UWG, Kapitel 3 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.
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