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wettbewerbsrecht:ueberleitungsvorschrift_zum_gesetz_zur_staerkung_des_fairen_wettbewerbs

finanzcheck24.de

Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

§ 15a (1) UWG

§ 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.

§ 15a (2) UWG

Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.

siehe auch

UWG, Kapitel 3 → Verfahrensvorschriften
Behandelt die Verfahrensregeln zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem UWG.

wettbewerbsrecht/ueberleitungsvorschrift_zum_gesetz_zur_staerkung_des_fairen_wettbewerbs.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1