Anzeigen:
§ 3 (3) UWG → Verbot als Information getarnter Werbung
z.B. § 10 PresseG NRW, § 10 PresseG BW
Die Landespressegesetze über die Trennung von redaktionellen Inhalten und Werbung sieht zu § 3 (3) UWG inhaltsgleiche Bestimmungen vor, wonach der Verleger oder Verantwortliche eines periodischen Druckwerks, der für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat, diese Veröffentlichung mit dem Wort „Anzeige“ bezeichnen muss, wenn die Veröffentlichung nicht schon durch die Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist (vgl. etwa § 10 PresseG NRW, § 10 PresseG BW).1)
Die Vorschriften dienen der Sicherung der Unabhängigkeit der Presse und dem Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs.2)
Ein Verstoß gegen das in den Landespressegesetzen verankerte Trennungsgebot redaktioneller Inhalte und Werbung liegt nicht vor, wenn der Leser den Werbecharakter einer mehrseitigen Zeitschriftenwerbung in ihrer Gesamtheit ohne weiteres erkennt und die erste Seite der Zeitschriftenwerbung für sich genommen keine Werbewirkung entfaltet.3)
Die Vorschrift des § 4 Nr. 3 UWG dient auch der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken. Danach liegt eine irreführende Unterlassung vor, wenn der kommerzielle Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich gemacht wird. Die Bestimmung des § 4 Nr. 3 dient dem Schutz der Verbraucher vor einer Täuschung über den kommerziellen Hintergrund geschäftlicher Maßnahmen (Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 3.2; Fezer/Hoeren, UWG, 2. Aufl., § 4-3 Rdn. 2).
§ 4 Nr. 3 UWG → Verschleierung des Werbecharakters
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