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Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
§ 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 17 (1) UWG → Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
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