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wettbewerbsrecht:strafverfolgung_bei_verrat_von_geschaefts-_und_betriebsgeheimnissen

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Strafverfolgung bei Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen

§ 17 (5) UWG

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 17 (6) UWG

§ 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

siehe auch

wettbewerbsrecht/strafverfolgung_bei_verrat_von_geschaefts-_und_betriebsgeheimnissen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1