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Unmittelbare Schuldner von UWG-Ansprüchen sind der Verletzer und der Störer.
Verletzer ist, wer mit Wettbewerbsabsicht handelt. Verletzer kann somit Täter, aber auch Teilnehmer sein.
Ein Störer ist, wer folgende Kriterien erfüllt:
Beispiele:
Ein Organ einer Gesellschaft, beispielsweise der Gesellschafter ist Störer, sofern er willentlich und kausal am Wettbewerbsverstoß mitgewirkt hat. Ist das Organ jedoch für einen gänzlich anderen Bereich zuständig, z.B. ausschließlich für Finanzierung, und ist daher nicht in Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes, so ist es nicht als Störer anzusehen (BGH GRUR 'Sporthosen').
Einem Zeitungsunternehmen ist es nur dann zumutbar einen Wettbewerbsverstoß zu erkennen, wenn dieser offensichtlich ist. Dies wäre der Fall, wenn neueste Skimodelle angeboten werden, die noch keine Carver sind, oder ein Inserent sich als größtes Möbelhaus bezeichnet ohne IKEA zu sein.
Wegen des Zumutbarkeitskriteriums greift die Störerhaftung nur ausnahmsweise ein.
BGH GRUR 2002/618 'Meissen' (Meissener Dekor): Die Störerhaftung gewährt nur Unterlassungsansprüche!
Kommentar Köhler/Piper (Einleitung Rdn. 248) meint dagegen, dass dem nicht so ist, sondern dass außer einem Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB analog besteht.
Zurechnungsnorm des § 13 IV UWG a.F.: Der Inhaber eines Betriebes haftet für die Zuwiderhandlungen von Angestellten und Beauftragten.
Dies betrifft wegen Verweis auf § 13 II UWG a.F. jedoch nur Unterlassungsansprüche. Bei Schadensersatzansprüchen ist § 831 BGB anzuwenden. Nach Satz 2 dieser Norm gibt es hierbei jedoch die Möglichkeit der Exkulpation.
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