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wettbewerbsrecht:sammelaktionen

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Sammelaktionen

Sammelaktionen, bei denen die Gewährung von Zugaben von der (sukzessiven) Abnahme bestimmter Warenmengen abhänge, zählen im allgemeinen Geschäftsverkehr zu den gängigen Werbeformen und sind auch gegenüber Kindern nicht generell wettbewerbswidrig. Ein Kind, das mit seinem Taschengeld in begrenztem Rahmen selbst wirtschafte, ist mit einer solchen Sammelaktion regelmäßig nicht überfordert.1)

Schon nach § 1 UWG a.F. war nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen unlauter. Die konkrete Wettbewerbshandlung musste vielmehr geeignet sein, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Maßgeblich war, ob sich der Umstand, dass Minderjährige typischerweise noch nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, Waren oder Dienstleistungsangebote kritisch zu beurteilen, auf die Kaufentscheidung auswirken konnte. Da-bei kam es auf das Verhalten eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Minderjährigen an.2)

Ebenso wenig wie die Werbung mit Zugaben gegenüber Minderjährigen generell unzulässig war, war es von vornherein wettbewerbswidrig, eine Zugabe Minderjährigen gegenüber vom Erwerb einer bestimmten Warenmenge abhängig zu machen, die auf mehrere oder viele Käufe verteilt werden konnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei derartigen Sammelaktionen um im allgemeinen Geschäftsverkehr etablierte und gängige, im Grundsatz unbedenkliche Werbeformen handelt. Das war zum Zeitpunkt der Sammelaktion nicht anders. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktionen schon wegen der Notwendigkeit, Kinder und Jugendliche auf das alltägliche Marktgeschehen in der Welt der Erwachsenen vorzubereiten, nicht generell als unzulässig angesehen werden konnten3). Die Sammelaktion entsprach in ihrer Anreizwirkung grundsätzlich einer über mehrere Kaufvorgänge gestreckten Zugabe und war daher im Ausgangspunkt nicht anders als diese zu beurteilen.4)

Eine Sammelaktion konnte deshalb nach § 1 UWG a.F. - wie auch nach Inkrafttreten des § 4 Nr. 2 UWG - nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen.5)

siehe auch

1)
vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 160/05
2)
BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 160/05; m.V.a. Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; BGHZ 151, 84, 92 - Kopplungsangebot I; BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II; BGHZ 156, 250, 252 - Marktführerschaft
3)
anders noch OLG Düsseldorf GRUR 1975, 267 und OLG München GRUR 1983, 678 f.
4) , 5)
BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 160/05
wettbewerbsrecht/sammelaktionen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1