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wettbewerbsrecht:ranking

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Ranking

§ 2 (1) Nr. 7 UWG

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet „Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln.

siehe auch

§ 2 UWG → Definitionen
Es werden zentrale Begriffe wie „geschäftliche Handlung“, „Marktteilnehmer“, „Mitbewerber“ und „unternehmerische Sorgfalt“ definiert.

wettbewerbsrecht/ranking.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1