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Rechtsprechung und Literatur haben vor der UWG-Reform 2004 überwiegend vertreten, dass das sog. „wilde Plakatieren“ unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstößt, weil hierdurch ein unlauter erlangter Vorteil gegenüber dem sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerber erzielt werde.1)
Allerdings hat der BGH in einem Fall, in dem es um die Untersagung der Befüllung von vermieteten Flüssiggastanks durch einen anderen Unternehmer als den Vermieter ging, angenommen, dass die Vorschriften zum Schutz des Eigentums keine Marktverhaltensregelungen sind, die unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs als Wettbewerbsverstöße nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG verfolgt werden könnten2) keine Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.3)
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