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wettbewerbsrecht:pflicht_zur_bereitstellung_von_reparatur-_und_wartungsinformationen

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Pflicht zur Bereitstellung von Reparatur- und Wartungsinformationen

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist als Marktverhaltensregelung anzusehen.1)

OASIS-Format

Das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geregelte Diskriminierungsverbot dient dem Zweck, eine Benachteiligung unabhängiger Marktteilnehmer gegenüber autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben bei der Gewährung von Reparatur- und Wartungsinformationen zu verhindern. Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Mitglieder der Klägerin gegenüber mit der Beklagten vertraglich verbundenen Händlern und Werkstätten durch die Weitergabe der Datenbank an L. nicht benachteiligt werden. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, dass Vertragshändlern und Vertragswerkstätten über das von L. angebotene Informationssystem mehr oder bessere Informationen zugänglich sind, als unabhängige Marktteilnehmer über das System der Beklagten erlangen können.2)

Nach Erwägungsgrund 8 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sind unbeschränkter Zugang zu den für die Fahrzeugreparatur notwendigen Informationen über ein standardisiertes Format zum Auffinden technischer Informationen und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug-Reparatur- und -Wartungsinformationsdienste für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts notwendig, insbesondere hinsichtlich des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit.3)

Nach Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EU) Nr. 566/2011 besteht weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die genauen Angaben der gemäß Verordnung Nr. 715/2007 vorzulegenden Informationen, damit ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeug Reparatur- und Wartungsinformationsdienste gewährleistet und außerdem präzisiert werden kann, dass die betreffenden Informationen auch Informationen umfassen, die außer Reparaturbetrieben auch anderen unabhängigen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen sind; nur so sei gewährleistet, dass der gesamte unabhängige Markt für Fahrzeug-Reparatur- und Wartung mit autorisierten Händlern konkurrieren kann, unabhängig davon, ob der Fahrzeughersteller seinen autorisierten Händlern und Reparaturbetrieben solche Informationen direkt zur Verfügung stellt oder nicht.4)

siehe auch

1) , 2) , 3) , 4)
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZR 40/17 - Ersatzteilinformation
wettbewerbsrecht/pflicht_zur_bereitstellung_von_reparatur-_und_wartungsinformationen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1