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wettbewerbsrecht:mogelpackung

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"Mogelpackung"

Eine Mogelpackung liegt vor, wenn eine Verpackung eine größere Füllmenge vortäuscht, als tatsächlich in ihr enthalten ist. Dies ist der Fall, wenn die Verpackung in einem unangemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Füllmenge steht und dadurch beim Verbraucher eine falsche Vorstellung über die Menge des Produkts erweckt wird.

§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG → Irreführende Produktangaben
Diese Norm behandelt die Irreführung über wesentliche Merkmale einer Ware oder Dienstleistung, insbesondere über deren Menge. Bei Mogelpackungen wird der Verbraucher über die tatsächliche Füllmenge eines Produkts getäuscht, was als irreführend im Sinne dieser Norm gilt.

§ 43 Abs. 2 MessEG –> Verbot irreführender Fertigpackungen
Nach dieser Vorschrift des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) ist es verboten, Fertigpackungen herzustellen, in den Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie durch ihre Gestaltung und Befüllung eine größere Füllmenge vortäuschen, als tatsächlich enthalten ist. Dies betrifft insbesondere sogenannte „Mogelpackungen.“

Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
Diese EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken harmonisiert das Lauterkeitsrecht in der EU und enthält Regelungen zur Irreführung von Verbrauchern. Art. 6 der Richtlinie bezieht sich auf irreführende Handlungen, zu denen auch die Täuschung über die Menge eines Produkts gehört. Die Richtlinie ist in deutsches Recht durch das UWG umgesetzt worden.

Die Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG [→ Verbot der Irreführung durch Verpackungsgestaltung], die dem Schutz des Verkehrs vor Fehlannahmen über die relative Füllmenge einer Fertigpackung („Mogelpackung“) dient, fällt, soweit Handlungen von Unternehmen gegenüber Verbrauchern betroffen sind, in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der in diesem Verhältnis eine Vollharmonisierung bewirkenden Richtlinie 2005/29/EG [→ Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken]. Damit ist, weil insoweit die in den übrigen Absätzen des Art. 3 der Richtlinie 2005/29/EG vorgesehenen Ausnahmen nicht betroffen sind, für die lauterkeitsrechtliche Anwendung der Vorschrift des § 43 Abs. 2 MessEG als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG kein Raum, soweit sie Tatbestandsmerkmale - hier: das Merkmal der Bereitstellung auf dem Markt - vorsieht, die dem Tatbestand des Art. 6 der Richtlinie 2005/29/EG beziehungsweise des diese Vorschrift umsetzenden § 5 UWG fremd sind. Die Beurteilung der Irreführung über die relative Füllmenge einer Fertigpackung hat dann allein nach § 5 UWG zu erfolgen.1)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte ist dies in der Regel gegeben, wenn die Verpackung zu weniger als 70 % ihres Volumens gefüllt ist2), es sei denn, die verbleibende Luft oder der Leerraum ist aus technischen Gründen (z. B. um das Produkt zu schützen) notwendig3) oder die Gestaltung der Verpackung verhindert eine Täuschung zuverlässig4).

In solchen Fällen spricht man von einer sogenannten Mogelpackung, da der Verbraucher aufgrund der Verpackungsgröße eine größere Füllmenge erwartet.

Wichtig ist, dass die Verpackungsgestaltung den Verbraucher in die Irre führt und seine Kaufentscheidung beeinflussen könnte, indem sie den Eindruck erweckt, dass mehr Produkt vorhanden ist, als tatsächlich geliefert wird.5)

Die Annahme einer Täuschung über die Füllmenge des Produkts durch die Gestaltung der Größe der Umverpackung („Mogelpackung“) hängt davon ab, ob der Verkehr nach den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur Menge des darin enthaltenen Produkts steht.6)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23 - Hydra Energy; Klarstellung zu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 [juris Rn. 41] = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße
2)
BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23; LG Karlsruhe, Urteil vom 17. August 2023 - 13 O 19/20 KfH; OLG Koblenz, NStZ 1983, 465
3)
BGH, Urteil vom 30. Oktober 1981 - I ZR 156/79, BGHZ 82, 138 - Kippdeckeldose
4)
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 263 - Kaffeepads
5)
BGH, Urteil vom 29. Mai 2024 - I ZR 43/23
6)
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16 - Tiegelgröße
wettbewerbsrecht/mogelpackung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1