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wettbewerbsrecht:mittelbare_herkunftstaeuschung

finanzcheck24.de

Mittelbare Herkunfstäuschung

Herkunftstäuschung im weiteren Sinne

Nach § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG [→ Vermeidbare Herkunftstäuschung] handelt unlauter, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.1)

Dabei ist zwischen einer unmittelbaren Herkunftstäuschung und einer mittelbaren Herkunftstäuschung (einer Herkunftstäuschung im weiteren Sinne) zu unterscheiden.2)

siehe auch

§ 4 Nr. 3 Buchst. a UWG → Vermeidbare Herkunftstäuschung

1) , 2)
st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD
wettbewerbsrecht/mittelbare_herkunftstaeuschung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1