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Im Sinne von § 2 Abs. 2 LFGB. Nach § 2 Abs. 2 LFGB sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.1)
Eine Werbeaussage verstößt gegen § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 LFGB, wenn sie dem Produkt eine Wirkung beilegt, die ihm nach Erkenntnis der Wissenschaft nicht zukommt oder die nicht hinreichend wissenschaftlich abgesichert ist.
Im Hinblick auf die gem. Art. 2 S. 3 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist eine Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln erforderlich.
Für die Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln ist die an objektive Merkmale anknüpfende überwiegende Zweckbestimmung maßgeblich, wie sie sich für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher darstellt.2)
Die Verkehrsanschauung knüpft regelmäßig an eine schon bestehende Auffassung über den Zweck vergleichbarer Mittel und ihre Anwendung an, die wiederum davon abhängt, welche Verwendungsmöglichkeiten solche Mittel ihrer Art nach haben. Die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts kann weiter durch die Auffassung der pharmazeutischen oder medizinischen Wissenschaft beeinflusst sein, ebenso durch die dem Mittel beigefügten oder in Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise und Gebrauchsanweisungen sowie die Aufmachung, in der das Mittel dem Verbraucher allgemein entgegentritt.3)
Entscheidend für die Einordnung als Lebensmittel oder Arzneimittel ist die überwiegende Zweckbestimmung, welche objektiv zu ermitteln ist. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird im Allgemeinen nicht annehmen, dass ein als Nahrungsergänzungsmittel angebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel ist, wenn es in der empfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen hat.4)
Somit kommt der vorgeschlagenen Dosierung bei der Einnahme eine wesentliche Indizwirkung zu: Wenn die empfohlene Einnahme nicht zu einer deutlichen Überschreitung der Tagesdosis führt, so spricht dies dafür, dass es sich nicht um ein Arzneimittel, sondern um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt.5)
Ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, kann auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme (hier: täglich) nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspricht.6)
Nach § 12 Abs. 1 Ziff. 1 LFGB ist es verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemeine oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Bei dieser Norm handelt es sich um eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Denn die Norm dient dem Verbraucherschutz.7)
Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei mehrdeutigen Werbeaussagen jede Deutungsmöglichkeit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen muss.8)
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB liegt eine Irreführung dann vor, wenn einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht gesichert sind. Auch bei dieser Vorschrift handelt es sich als Verbraucherschutzvorschrift um eine marktregelnde Vorschrift i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.9)
Eine Wettbewerbshandlung ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter im Sinne des § 3 UWG, wenn sie gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.10)
Eine solche Vorschrift ist § 27 Abs. 1 LFGB, weil sie den Verbraucher in dem sensiblen Bereich der Kosmetikwerbung vor Täuschung schützen soll und damit dem Verbraucherschutz dient.11)
Eine irreführende Werbung für kosmetische Mittel liegt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB insbesondere dann vor, wenn die Beklagte einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt hätte, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.12)
Bei solchen Werbeaussagen in Bezug auf ihr kosmetisches Mittel ist insbesondere auch zu beweisen, dass die beworbenen Wirkungen als fachlich unumstritten angesehen werden können, also gesicherter Kenntnisstand der Wissenschaft sind.13)
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