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Im Fall des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes muss der Klageantrag unzweideutig erkennen lassen, in welchen Merkmalen des angegriffenen Erzeugnisses die Grundlage und der Anknüpfungspunkt des Wettbewerbsverstoßes und damit des Unterlassungsgebots liegen soll.1)
§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz
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