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wettbewerbsrecht:kauf_auf_probe

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Kauf auf Probe

Bei einem Kauf auf Probe, bei dem die Absendung des Bestellscheins durch den Kunden ohne weiteres Handeln des Kunden ein Fernabsatzgeschäft auslöst, muss der Unternehmer die Informationspflichten gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB vor Absendung des Bestellscheins erfüllen.1)

siehe auch

EGBGB

1)
BGH, Urteil vom 11. April 2019 - I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellpostkarte II
wettbewerbsrecht/kauf_auf_probe.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1