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Es ist irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage, es sei denn, der Unternehmer weist Gründe nach, die eine geringere Bevorratung rechtfertigen. 3Satz 1 gilt entsprechend für die Werbung für eine Dienstleistung.
Das Verbot der Irreführung hinsichtlich der Vorratsmenge ist klarstellend nunmehr ausdrücklich in § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG geregelt.1)
Eine Werbung ist grundsätzlich als irreführend zu beurteilen, wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten oder den Umständen nach zu erwartenden Zeitpunkt nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können.2)
Es gilt der Grundsatz, dass sich die Erwartung des Verkehrs hinsichtlich der Lieferbarkeit beworbener Waren einer schematischen Beurteilung entzieht und maßgeblich durch die Umstände des Einzelfalls beeinflusst ist, insbesondere durch die Gestaltung und Verbreitung der konkreten Werbung, die Art der angebotenen Waren sowie die Bedeutung des werbenden Unternehmens.3)
Bei Luxusgütern erwartet der Verkehr im Allgemeinen nicht, dass Waren in erheblichem Umfang vorgehalten werden.4)
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