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Mit einer irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge fördert eine Bank den Absatz ihrer Bankdienstleistungen.1)
Mit einer irreführenden Gestaltung ihrer Kontoauszüge verletzt eine Bank eine Vertragspflicht aus den Giroverträgen mit ihren Kunden (§§ 676 f., 675 Abs. 1 i.V. mit § 666 BGB). Wie der Senat bereits entschieden hat (GRUR 2002, 1093 - Kontostandsauskunft), liegt in einem solchen Verhalten aber nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern auch eine Wettbewerbshandlung, wenn eine Vielzahl von Kunden der Bank durch die Mitteilung des Kontostands irregeführt und dazu veranlasst werden kann, durch Abhebung schon gutgeschriebener, aber noch nicht wertgestellter Beträge ungewollt ihr Konto zu überziehen und dadurch Kreditleistungen der Bank in Anspruch zu nehmen, die sie bei transparenter Information über das zinsfrei verfügbare Guthaben nicht in An-spruch genommen hätten.2)
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