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§ 3 (3) der Preisangabenverordnung (PAngV) fordert die Hervorhebung des Gesamtpreises, wenn ein Preis aufgegliedert wird.
Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben.
§ 3 PAngV → Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
Regelt die Verpflichtung von Unternehmern, gegenüber Verbrauchern den Gesamtpreis anzugeben.
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