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In dem Herbeiführen der Gefahr von Betriebsstörungen kann eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S. von § 4 Nr. 10 UWG liegen.1)
Darüber hinaus wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, eine andauernde und umfassende, systematische Überwachung eines Mitbewerbers - insbesondere durch Testkäufe - sei als gezielte Behinderung zu bewerten, wenn sie zu einer Betriebsstörung führe.2)
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