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wettbewerbsrecht:handwerksordnung

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Handwerksordnung

Die Vorschriften der Handwerksordnung stellen, soweit sie eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der hergestellten Waren oder angebotenen Dienstleistungen gewährleisten sollen, Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar.1)

Der Umstand, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die keinen den § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG vergleichbaren Verbotstatbestand kennt, in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3 der Richtlinie) nach ihrem Artikel 4 eine vollständige Harmonisierung bezweckt, steht der Anwendung der nationalen Vorschriften im Streitfall nicht entgegen. Denn bei den hier in Rede stehenden §§ 1 und 7 HwO handelt es sich um Bestimmungen, die einerseits einen Sicherheits- und - jedenfalls bei Gesundheitshandwerken wie dem des Hörgeräteakustikers - Gesundheitsbezug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/29/EG aufweisen und andererseits auch berufsrechtliche Bestimmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 8 dieser Richtlinie darstellen.2)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 222/11 - Meisterpräsenz
2)
BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 222/11 - Meisterpräsenz; m.V.a. vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.6a, 11.h und 11.k mwN
wettbewerbsrecht/handwerksordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1