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wettbewerbsrecht:handeln_zu_zwecken_des_wettbewerbs

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Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs

Eine Wettbewerbshandlung setzt ein geschäftliches Handeln voraus, das in jeder Förderung eigener oder fremder erwerbswirtschaftlicher oder sonstiger beruflicher Interessen zu sehen ist. Das geschäftliche Handeln muss nach außen gerichtet und damit marktbezogen sein. Das ist der Fall, wenn sich die geschäftliche Tätigkeit irgendwie am Markt und damit auf Marktteilnehmer und insbesondere Mitbewerber auswirken kann.1)

Wettbewerbsabsicht: Fördern des eigenen oder eines fremden Geschäftszwecks (= fremde Wettbewerbsabsicht) zum Nachteil anderer.

Fremde Wettbewerbsabsicht liegt beispielsweise vor, wenn eine Muttergesellschaft den Geschäftszweck ihrer Tochtergesellschaft fördert, jedoch nicht im Falle von Störern.

Subjektive Komponente der Wettbewerbsabsicht liegt in der Kenntnis der wesentlichen Umstände. Eine reine Aufmerksamkeitswerbung (um den Namen einer Firma oder eines Produkts bekannt oder bekannter zu machen) reicht nicht aus: ( BGH  Benneton). Wettbewerbsabsicht erfordert keine Schädigungsabsicht.

Vermutung der Wettbewerbsabsicht bei:

  • Gewerbetreibenden: sobald sie ein Unternehmen haben, werden ihre Äußerungen als von einer Wettbewerbsabsicht getragen unterstellt.
  • Presse und Medien: bejaht bezüglich des Anzeigen und Absatzgeschäfts.
  • hoheitliche Tätigkeit des Staates: bejaht in den Bereichen, die auch von privaten Unternehmen wahrgenommen werden können und werden (Strom, Wasser, Müll, Bäder etc.)
  • Anwälte: bejaht bei tätig werden in eigener Sache und beim Einnehmen einer aktiven Rolle bei Aktionen (z.B. Losziehungen); verneint bei Vertreten eines Mandanten, da zwar fremder Wettbewerb gefördert wird, der Anwalt aber im Dienste des Mandaten rechtlich tätig wird.
  • Warentest und Gastrokritik: verneint, da bei Wahrung von Sachlichkeit, Neutralität und Objektivität kein Fördern fremden Wettbewerbs vorliegt.
  • redaktionelle Berichterstattung: i.d.R. verneint, da keine Wettbewerbshandlung. Ausnahmefall: Focus-Themen 'Die besten Ärzte/Anwälte'; BGH hat Wettbewerbsabsicht bestätigt, da u.a. wegen namentlicher Nennung und nichtobjektiver Prüfung (Fachqualifikation wurde nicht geprüft) die Wettbewerbsabsicht nicht nur begleitend in Erscheinung trat.
  • Privatpersonen: es gilt die widerlegliche Vermutung, dass diese nicht in Wettbewerbsabsicht handeln.
1)
OLG Düsseldorf, I-20 U 19/05; m.V.a. Keller in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, § 2, Rdnr. 12 m.w.N.
wettbewerbsrecht/handeln_zu_zwecken_des_wettbewerbs.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1