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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:handeln_im_geschaeftlichen_verkehr

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Handeln im geschäftlichen Verkehr

Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sons-tigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus.1)

Eine wettbewerbswidrige Handlung erfordert die Handlung einer Person mit dem Ziel zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zu fördern.

Der Begriff des Unternehmens ist dabei weit auszulegen. Geboten ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, die nicht auf die Rechtsform, sondern auf die tatsächliche Stellung im Wettbewerb abhebt.2)

Erforderlich ist lediglich eine auf Dauer angelegte, selbständige wirtschaftliche Betätigung, die darauf gerichtet ist, Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt zu vertreiben. Auf Dauer angelegt ist dabei die Tätigkeit, wenn sie nicht bloß gelegentlich erfolgt, also sich nicht in gelegentlichen Geschäftsakten erschöpfen soll.3)

Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht Voraussetzung.

Privatverkäufe

Verkäufe aus Privatvermogen, mögen sie auch einen gewissen Umfang erreichen, begründen grundsätzlich, keine Unternehmenseigenschaft.4)

Die private Sphäre kann jedoch dann verlassen werden, wenn zahlreiche gleichartige Waren in kurzen zeitlichen Abständen gekauft und verkauft werden. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet in diesen Fällen dabei nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in den die Begleitumstände einzubeziehen sind.5)

Unternehmereigenschaft bei Ebay-Verkäufen

Gewerbetreibende

Bei Gewerbetreibenden wird ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vermutet. Im Zweifelsfall müssen sie den Gegenbeweis antreten.

Verbraucherverbände

Bei Verbraucherverbänden wird ein Handeln im geschäftlichen Verkehr verneint.

Pressebublikationen

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 24. April 2008 – I ZR 159/05 - afilias.de
2) , 3) , 5)
LG Coburg, Urt. v. 19.10.2006-IHK 032/06
4)
LG Coburg, Urt. v. 19.10.2006-IHK 032/06, m.V.a. Hefermehl/Köhler, Wetthewerbsrecht, 24. Aufl., § 2 UWG Rz. 8
wettbewerbsrecht/handeln_im_geschaeftlichen_verkehr.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1