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Zwar kann bei der Feststellung einer gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Rolle spielen, so dass es darauf ankommen kann, ob der Handelnde seine Ziele mit weniger einschneidenden Wirkungen erreichen könnte1). Das setzt jedoch voraus, dass andernfalls eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der behinderten Mitbewerber eintritt.2)
§ 4 Nr. 4 UWG → Gezielte Behinderung der Mitbewerber
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