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Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.1)
Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass das unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingerichtete System eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nicht auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruhte und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden keine Grenzen setzte.2)
Ein Erlaubnisverfahren ist auch dann zumutbar, wenn es für einzelne Handlungen starre Verbote gibt, weil es dem Antragsteller und der zuständigen Behörde die Möglichkeit bietet, etwaige Hindernisse für die Erteilung einer Erlaubnis durch eine andere Gestaltung beziehungsweise die Erteilung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen zu überwinden. Auch die Unionsrechtswidrigkeit des starren Verbots kann im Erlaubnisverfahren vorgebracht werden. Wird die Erlaubnis verweigert, steht dem Antragsteller der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.3)
Sinn und Zweck des Erlaubnisvorbehalts liefen leer, wenn in einem zivil- (oder straf-)rechtlichen Verfahren, in dem es um die Durchsetzung der Rechtsfolgen formal illegalen Verhaltens geht, nicht allein das Vorliegen einer Erlaubnis, sondern die materiell-rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen und deren Unionsrechtskonformität zu prüfen wären. Die Unlauterkeit nach § 3a UWG knüpft in Fällen wie dem Vorliegenden an das Fehlen der in einem behördlichen Verfahren zu erteilenden Erlaubnis als solcher an und nicht daran, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorliegen und mit höherrangigem Recht vereinbar sind.4)
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