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wettbewerbsrecht:gluecksspiel

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Glücksspiel

Glücksspielstaatsverträge

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2012, § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021). Ein Glücksspiel ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht (§ 3 Abs. 2 GlüStV 2012, § 3 Abs. 2 GlüStV 2021). Dass die kostenpflichtigen Online-Casinospiele und virtuellen Automatenspiele auf den Internetseiten mit der Top-Level-Domain „com“ öffentliche Glücksspiele in diesem Sinne darstellen, zieht die Revision nicht in Zweifel.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 22. Juli 2021 - I ZR 194/20 - Rundfunkhaftung
wettbewerbsrecht/gluecksspiel.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1